Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 16 Grundregel der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 11.11.2005 – 10 K 3452/03
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- VG Braunschweig, 07.12.2005 – 6 A 121/05Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 15.08.2000 – 9 U 71/99Zitiert von 1
- BGH, 22.10.1969 – 4 StR 95/69
- OVG NRW, 22.08.2023 – 6 A 2733/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 19.01.2021 – 1 OWi 2 SsRs 175/20
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18
- VG Köln, 15.12.2017 – 19 K 7797/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/16#abs-1 (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/16#abs-2 (2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.