Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 16 Grundregel der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/16#abs-1 (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/16#abs-2 (2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 16 StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 11.11.2005 – 10 K 3452/03
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- VG Braunschweig, 07.12.2005 – 6 A 121/05Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 15.08.2000 – 9 U 71/99Zitiert von 1
- BGH, 22.10.1969 – 4 StR 95/69
- OVG NRW, 22.08.2023 – 6 A 2733/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 19.01.2021 – 1 OWi 2 SsRs 175/20
- OVG NRW, 16.07.2020 – 8 A 1331/18Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2013 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.